ZAHN-ZUSATZ-VERSICHERUNGEN

INKLUSIVE ZAHNSPANGENBEHANDLUNG

 FÜR KASSEN-PATIENTEN 

 

 

H I G H L I G H T S:

  • Inanspruchnahme der Zahn-Zusatz-Versicherung direkt nach Abschluss, und zwar vom Versicherungsbeginn an, ohne Einhaltung von Wartezeiten für zukünftige neu einzutretende Behandlungsmaßnahmen.
  • Höherwertiger Zahnersatz weit über Kassen-Niveau: Kostendeckung bis zu 100 % Prozent möglich !  
  • Kosmetische zahnaufhellende Maßnahmen (z. B. Bleaching) mit Kostendeckung bis zu 100 % allerdings maximal 300 Euro innerhalb zweier Kalenderjahre und infolge alle 2 Kalenderjahre.           

Ausnahmen 

vom sofortigen Versicherungsschutz für alle 

Zahnbehandlungen, Zahnersatzversorgungen

sowie kieferorthopädische und

 kieferchirurgische Behandlungen: 

  • 1) Kein Versicherungsschutz besteht bei einer Zahn-Zusatz-Versicherung für bereits begonnene  Behandlungen  v o r   Versicherungsabschluß !
  • 2) Kein Versicherungsschutz  besteht bei einer Zahn-Zusatz-Versicherung für vom Zahnarzt bereits angeratene  Behandlungen  v o r   Versicherungsabschluß !
  • 3) Kein Versicherungsschutz besteht bei einer Zahn-Zusatz-Versicherung  für  v o r   Versicherungsabschluß vom Kunden bereits geplante  bzw. beabsichtigte  Behandlungen, z. B. für Schäden an Zähnen, die schon seit längerer Zeit bestehen  beispielsweise bei Verlust von Zahnfüllungen, Kronen, Inlays, ...

Voraussetzung für die Erstattung

 aller zukünftigen neu einzutretenden Behandlungsmaßnahmen 

ist die medizinische Notwendigkeit  von Behandlungen, um

einen möglichen Heilerfolg zu erzielen. 
Ausnahme:

 Kosmetische zahnaufhellende Maßnahmen werden

bis zu 100 % maximal 300 Euro erstattet innerhalb von 2 Kalenderjahren 

und infolge alle 2 Kalenderjahre. 

Bei Vertragsabschluß sind Gesundheitsfragen erforderlich.

Ab dem 50. Lebensjahr ist ein zahnärztlicher Befundbericht

zum Antrag auf Abschluß einer Zahn-Zusatz-Versicherung einzureichen.

Die Kosten trägt der Antragsteller. 

 

Angebote

für 0 bis 65-jährige Interessenten.

Darüberhinaus auf Anfrage.

 

Leistungsspektrum der Zahn-Zusatz-Versicherung

 

Professionelle Zahnreinigung (PZR)

Kostendeckung: 100 Euro je Behandlung.  

Maximal 2 Behandlungen pro Kalenderjahr

(2 x100 Euro).

 

Kosmetische zahnaufhellende Maßnahmen

Kostendeckung bis zu 100 % maximal

300 Euro innerhalb zweier Kalenderjahre und infolge alle 2 Kalenderjahre.

 

Zahnbehandlung

Kostendeckung: 100 % inklusive Leistung der gesetzlichen Krankenkasse beispielsweise für:

  • Fissurenversiegelung (Kunststoffversiegelung der Backenzähne gegen Karies).
  • Bei Kindern Versiegelung der kleinen Backenzähne. Für die großen (bleibenden) Backenzähne leistet die gesetzliche Kasse.
  • Hochwertige Kunststoff-Füllungen in Mehrschichttechnik.
  • Wurzelbehandlungen sind zu 100 % erstattungsfähig, wenn die gesetzliche Kasse nicht leistet, obwohl die Behandlung  medizinisch notwendig ist.
  • Wurzelbehandlungen, die Mehrkosten verursachen, wenn ein Leistungsanspruch  gegenüber der gesetzlichen Kasse besteht, z. B. Laser- und Mikroskopzuschlag. 
  • Wurzelbehandlung gegen Privatrechnung obwohl ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Kasse besteht, dieser jedoch vom Patienten nicht in Anspruch genommen wird. Grund: Kassenabrechnung ist nicht möglich oder der Zahnarzt erbringt zusätzliche Maßnahmen. Kostendeckung der Privatrechnung: 50 % !   
  • Paradontosebehandlung  zu 100 % erstattungsfähig bei medizinischer Notwendigkeit, wenn die Kasse die Behandlungskosten nicht übernimmt oder der Zahnarzt zusätzliche Kosten berechnet.         

Zahnersatz Standard

              Kostendeckung: 100 %            

  • Inklusive Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der kassenärztlichen Regelversorgung ohne Privatkosten-Anteil bei Prothesen, Brücken, Kronen, ...  

  Zahnersatz Extra 

        Kostendeckung: 90 % 

  • Inklusive Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für über die kassenärztliche Regelversorgung mit Prothesen, Brücken, Kronen hinausgehender Versorgung also mit Privatkosten-Anteil beispielsweise für Implantate, Onlays bzw. Overlays (Teilkronen) oder vollverblendeten Kronen.            
  • Die Erstattung medizinisch notwendiger Implantate sind nicht in der Anzahl begrenzt !
  • Erstattungsfähig sind Inlays (hochwertige Einlagefüllungen bei Kariesdefekten beim Zahn).

Zahnersatz Extra

Kostendeckung bei Nachweis durch Bonusheft: 100 % !

  • Inklusive Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für über die kassenärztliche Regelversorgung mit Prothesen, Brücken, Kronen hinausgehender Versorgung also mit Privatkosten-Anteil beispielsweise für Implantate, Onlays bzw. Overlays (Teilkronen) oder vollverblendeten Kronen. 100 % Kostendeckung bei Nachweis durch Bonusheft zuletzt über  mindestens 5 Jahre in Folge mit jährlicher Vorsorgeuntersuchung beim Zahnarzt.
  • Die Erstattung medizinisch notwendiger Implantate sind nicht in der Anzahl begrenzt ! Erstattungsfähig sind Inlays (hochwertige Einlagefüllungen bei Kariesdefekten beim Zahn). 

Kieferorthopädie

 Kostendeckung:

90 % bei Kindern/Jugendlichen unter 18 Jahren

     und bei Erwachsenen ab 18 Jahren ! 

  • Kostendeckung 90 % für Kieferorthopädie bei Kindern und Erwachsenen, wenn kein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Kasse besteht. Dies gilt bei Kindern / Jugendlichen bei medizinischer Notwendigkeit für die KIG-Einstufung* 1 bis 2 bei leichten bis mittelschweren Zahnfehlstellungen. *KIG = Kieferorthopädische Indikationsgruppen-Einstufung 1 bis 2.
  • Für Erwachsene gibt es keine Einstufung nach KIG. Hier leistet der Tarif für medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung.
  • Für rein kosmetische Korrekturen leistet die Versicherung nicht

 

Mehrleistungen*

bezüglich Zahnspangenbehandlung bei Kindern

und Jugendlichen:

  • Mehrleistungen*, die zusätzlich zur Kassenleistung bei der Zahnspangenbehandlung anfallen, werden zu 90 %  maximal bis zu 2.000 Euro  erstattet. Dies gilt bei Kindern / Jugendlichen für die Kieferorthopädischen Indikationsgruppen-Einstufung 3 bis 5 bei ausgeprägten bis extrem starken Fehlstellungen.
  • Während der gesamten Vertragslaufzeit steht der oben genannte Kostenerstattungsbeitrag für Mehrleistungen einmalig zur Verfügung, wenn ein Leistungsanpruch auf Zahnspangenbehandlung gegenüber der gesetzlichen Kasse besteht. 
  • *Mehrleistungen: Sind nach Beurteilung der gesetzlichen Kassen medizinisch nicht notwendig  und wirtschaftlich nicht zweckmäßig, d. h., die Kosten für Mehrleistungen trägt der Patient bzw. die Eltern aus eigener Tasche.
  • *Mehrleistungen: Beispielsweise Mini-oder Keramikbrackets, Superelastische Bögen (hier: Drahtbögen bei der Zahnspange, die Kraft ausüben, um die Zähne in die korrekte Postion zu bewegen. Vorteil: Zähne werden schonender und mit geringeren Kräften bewegt), Lingualtechnik (gemeint sind Zahnspangen, die auf der Innenseite der Zähne befestigt werden, und von außen nicht zu sehen sind. Die Brackets werden auf der Rückseite der Zähne befestigt), Professionelle Zahnreinigung, Bracketumfeld-Versiegelung (Fluoridierung der Zähne).  
  • *Mehrleistungen aus der Sicht des Patienten präsentieren einen höheren ästhetischen Anspruch und sind optischer bzw. kosmetischer Natur. 
  • *Mehrleistungen mit erklärenden Beispielen bei festsitzenden Zahnspangen: Keramikbrackets (Vorteil: zahnfarben und daher besseres Aussehen), Bracketumfeld-Versiegelung (durch Fluoridierung wird Zahnschmelz wiederstandsfähiger gegen Karies).  
  • Was sind Brackets ? Brackets (englisch = Klammern) sind kleine Halteklammern aus Keramik, Kunststoff, Edelstahl oder Titan, die auf den Zahnschmelz der Zähne aufgeklebt werden. In die Bracketschlitze wird ein Drahtbogen eingelegt, der mit kleinen Gummiringen oder mit Metalldraht an den Brackets befestigt wird. Die Zahnkorrektur erfolgt über den elastischen Drahtbogen, der durch die Eigenspannung einen Druck oder Zug auf jeden einzelnen Zahn ausübt, um die Zähne in die Idealposition zu bewegen. Nachteil: Die Gummiringe bzw. der Metalldraht verursachen Reibung wodurch der Drahtbogen einen Teil seiner Kraft verliert und es müssen entsprechend höhere Kräfte aufgewendet werden, um Zahnfehlstellungen zu korrigieren.
  • Daneben werden reibungsarme Brackets versehen mit einem kleinen Verschluss verwendet. In diesen Verschluss wird der Drahtbogen "eingeklickt". Vorteil: Die Verbindungselemente (Gummiringe oder Metalldraht) entfallen! Dadurch entsteht weniger Reibung und Druck auf die Zähne. Die Kräfte, die auf die Zähne einwirken verringern sich und sind gleichmäßiger. Die Behandlung ist insgesamt schonender, komfortabler und kürzer. Die Zahnreinigung vereinfacht sich erheblich.  

 

Gnathologie (Funktionsdiagnostik und Funktionstherapie des Kiefergelenkes). Kostendeckung: 90 % 

  • Funktionsdiagnostik und Funktionstherapie z. B. bei umfangreichem Zahnersatz (beispielsweise  Brücken, Implantate, Prothesen), bei erstattungsfähiger kieferorthopädischer Behandlung oder bei Aufbiss-Schienen. Aufbiss-Schienen sind eine Leistung der gesetzlichen  Krankenkasse.                       

Schmerzlindernde Maßnahmen Kostenerstattung max. 350 Euro pro Kalenderjahr

  •  Z. B. für Vollnarkose, Hypnose, Akupunktur, Lachgassedierung (Schmerz- und Angstlinderung während der Patient bei Bewusstsein bleibt).     

 

Beim Abschluss der  Zahn-Zusatz-Versicherung sind  Summenbegrenzungen zu berücksichtigen.

  • Summenbegrenzungen verfolgen den Zweck, das finanzielle Risiko für den Versicherer niedriger zu halten und die Zahn-Zusatz-Tarife für die Kunden bezahlbar zu machen.

Ausnahme der Begrenzungen: 

Bei Unfällen entfallen die Summenbegrenzungen

in den ersten 5 Jahren.

  • Der Krankenversicherer erstattet für alle zukünftigen neu einzutretenden Behandlungsmaßnahmen:

Zahnbehandlung, Zahnersatz, Zahn- und Kieferregulierung maximal:  

         -1.500 € im ersten Jahr

         -3.000 € in den ersten 2 Jahren

         -4.500 € in den ersten 3 Jahren

         -6.000 € in den ersten 4 Jahren

         -7.500 € in den ersten 5 Jahren

  • Ab dem 6. Jahr unbegrenzte Gesamtleistung inklusive Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Begrenzungen entfallen, wenn die erstattungsfähigen Aufwendungen nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.                                                                                                                                                                                                                      

Fehlende Zähne können mitversichert

werden !

  • Bis zu 3 fehlende oder durch Prothesen ersetzte Zähne können mit einem Risikozuschlag von 20 % je Zahn mitversichert werden. 

 

Erstattung auch über den

3,5-fachen Satz der Gebührenordung  für Zahnärzte (GOZ), 

  • sofern eine rechtsgültige Honorarvereinbarung getroffen wurde, wenn hierfür erhebliche Krankheits- oder befundbezogene Erschwernisse vorliegen. 

Wie erfolgt die Beitragsberechnung ?

  • Maßgeblich berechnet sich der Beitrag der Versicherten Person nach erreichtem Alter (aktuelles Kalenderjahr minus Geburtsjahr).   
  • Kinder (0 bis 15jährige) zahlen ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden, den Beitrag für Jugendliche.
  • Jugendliche (16 bis 20-jährige) zahlen ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 21. Lebensjahr vollenden, den Beitrag für Erwachsene Versicherte.            
  • Erwachsene (21-jährige aufwärts) zahlen ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 41., 46., 51., 56., oder 61. Lebensjahr vollenden, den Neuzugangs-Beitrag, der ihrem tariflichen Lebensalter (aktuelles Kalenderjahr minus Geburtsjahr) entspricht.   

Bei Fragen zur 

Zahn-Zusatz-Versicherung 

oder wenn Sie ein Angebot

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