ZAHN-ZUSATZ-VERSICHERUNGEN
INKLUSIVE ZAHNSPANGENBEHANDLUNG
FÜR KASSEN-PATIENTEN
H I G H L I G H T S:
- Inanspruchnahme der Zahn-Zusatz-Versicherung direkt nach Abschluss, und zwar vom Versicherungsbeginn an,
ohne Einhaltung von Wartezeiten für zukünftige neu einzutretende Behandlungsmaßnahmen.
- Höherwertiger Zahnersatz weit über Kassen-Niveau: Kostendeckung bis zu 100 % Prozent möglich
!
- Kosmetische zahnaufhellende Maßnahmen (z. B. Bleaching) mit Kostendeckung bis zu 100 % allerdings maximal 300 Euro innerhalb zweier
Kalenderjahre und infolge alle 2 Kalenderjahre.
Ausnahmen
vom sofortigen Versicherungsschutz für alle
Zahnbehandlungen, Zahnersatzversorgungen
sowie kieferorthopädische und
kieferchirurgische Behandlungen:
- 1) Kein Versicherungsschutz besteht bei einer Zahn-Zusatz-Versicherung für bereits
begonnene Behandlungen v o r Versicherungsabschluß
!
- 2) Kein Versicherungsschutz besteht bei einer Zahn-Zusatz-Versicherung für vom
Zahnarzt bereits angeratene Behandlungen v o
r Versicherungsabschluß !
- 3) Kein Versicherungsschutz besteht
bei einer Zahn-Zusatz-Versicherung für v o
r Versicherungsabschluß vom Kunden bereits
geplante bzw. beabsichtigte Behandlungen, z. B. für Schäden an Zähnen, die schon seit längerer
Zeit bestehen beispielsweise bei Verlust von Zahnfüllungen,
Kronen, Inlays, ...
Voraussetzung für die Erstattung
aller zukünftigen neu einzutretenden Behandlungsmaßnahmen
ist die medizinische
Notwendigkeit von Behandlungen, um
einen möglichen Heilerfolg zu erzielen.
Ausnahme:
Kosmetische zahnaufhellende Maßnahmen
werden
bis zu 100 % maximal 300 Euro erstattet innerhalb von 2 Kalenderjahren
und infolge alle 2 Kalenderjahre.
Bei Vertragsabschluß sind Gesundheitsfragen erforderlich.
Ab dem 50. Lebensjahr ist ein
zahnärztlicher Befundbericht
zum Antrag auf Abschluß einer Zahn-Zusatz-Versicherung einzureichen.
Die Kosten trägt der Antragsteller.
Angebote
für 0 bis 65-jährige Interessenten.
Darüberhinaus auf Anfrage.
Leistungsspektrum der Zahn-Zusatz-Versicherung
Professionelle Zahnreinigung (PZR)
Kostendeckung: 100
Euro je Behandlung.
Maximal 2 Behandlungen pro Kalenderjahr
(2 x100 Euro).
Kosmetische zahnaufhellende Maßnahmen
Kostendeckung bis zu 100
% maximal
300 Euro innerhalb zweier Kalenderjahre und infolge alle 2 Kalenderjahre.
Zahnbehandlung
Kostendeckung: 100
% inklusive Leistung der gesetzlichen Krankenkasse beispielsweise für:
- Fissurenversiegelung (Kunststoffversiegelung der Backenzähne
gegen Karies).
- Bei Kindern Versiegelung der kleinen Backenzähne. Für die großen (bleibenden) Backenzähne leistet die gesetzliche Kasse.
- Hochwertige Kunststoff-Füllungen in
Mehrschichttechnik.
- Wurzelbehandlungen sind zu 100 % erstattungsfähig, wenn die gesetzliche Kasse nicht leistet, obwohl die Behandlung medizinisch notwendig
ist.
- Wurzelbehandlungen, die Mehrkosten verursachen, wenn ein Leistungsanspruch gegenüber der
gesetzlichen Kasse besteht, z. B. Laser- und Mikroskopzuschlag.
- Wurzelbehandlung gegen Privatrechnung obwohl ein
Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Kasse besteht, dieser jedoch vom Patienten nicht in Anspruch genommen wird.
Grund: Kassenabrechnung ist nicht möglich oder der Zahnarzt erbringt zusätzliche Maßnahmen. Kostendeckung der Privatrechnung: 50 % !
- Paradontosebehandlung zu 100 %
erstattungsfähig bei medizinischer Notwendigkeit, wenn die Kasse die Behandlungskosten nicht übernimmt oder der Zahnarzt zusätzliche Kosten berechnet.
Zahnersatz Standard
Kostendeckung: 100 %
- Inklusive Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der kassenärztlichen Regelversorgung ohne Privatkosten-Anteil bei Prothesen,
Brücken, Kronen, ...
Zahnersatz Extra
Kostendeckung: 90 %
- Inklusive Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für über die kassenärztliche Regelversorgung mit Prothesen, Brücken, Kronen hinausgehender Versorgung also mit Privatkosten-Anteil
beispielsweise für Implantate, Onlays bzw. Overlays (Teilkronen) oder vollverblendeten Kronen.
- Die Erstattung medizinisch notwendiger Implantate sind nicht in der Anzahl begrenzt !
- Erstattungsfähig sind Inlays (hochwertige Einlagefüllungen bei Kariesdefekten beim
Zahn).
Zahnersatz Extra
Kostendeckung bei Nachweis durch Bonusheft: 100 % !
- Inklusive Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für über die kassenärztliche Regelversorgung mit Prothesen,
Brücken, Kronen hinausgehender Versorgung also mit Privatkosten-Anteil beispielsweise für Implantate, Onlays bzw. Overlays (Teilkronen) oder vollverblendeten
Kronen. 100 % Kostendeckung bei Nachweis durch Bonusheft zuletzt über mindestens 5 Jahre in Folge mit jährlicher Vorsorgeuntersuchung beim
Zahnarzt.
- Die Erstattung medizinisch notwendiger Implantate sind nicht in der Anzahl begrenzt ! Erstattungsfähig sind Inlays (hochwertige Einlagefüllungen bei
Kariesdefekten beim Zahn).
Kieferorthopädie
Kostendeckung:
90 % bei
Kindern/Jugendlichen unter 18 Jahren
und bei Erwachsenen ab 18 Jahren !
- Kostendeckung 90 % für Kieferorthopädie bei Kindern und Erwachsenen, wenn kein Leistungsanspruch
gegenüber der gesetzlichen Kasse
besteht. Dies gilt bei Kindern
/ Jugendlichen bei medizinischer Notwendigkeit für die KIG-Einstufung* 1 bis 2 bei leichten bis mittelschweren Zahnfehlstellungen. *KIG
= Kieferorthopädische Indikationsgruppen-Einstufung 1 bis 2.
- Für Erwachsene gibt es keine Einstufung nach KIG. Hier leistet
der Tarif für medizinisch notwendige
kieferorthopädische
Behandlung.
- Für rein kosmetische Korrekturen leistet die Versicherung nicht
!
Mehrleistungen*
bezüglich Zahnspangenbehandlung bei Kindern
und Jugendlichen:
- Mehrleistungen*, die zusätzlich zur
Kassenleistung bei der Zahnspangenbehandlung anfallen, werden zu 90 % maximal
bis zu 2.000 Euro erstattet. Dies gilt bei Kindern / Jugendlichen für die
Kieferorthopädischen Indikationsgruppen-Einstufung 3 bis 5 bei ausgeprägten bis extrem starken
Fehlstellungen.
- Während der gesamten Vertragslaufzeit steht der oben genannte Kostenerstattungsbeitrag
für Mehrleistungen einmalig zur
Verfügung, wenn ein Leistungsanpruch auf
Zahnspangenbehandlung gegenüber der gesetzlichen Kasse besteht.
- *Mehrleistungen:
Sind nach Beurteilung der gesetzlichen Kassen medizinisch nicht notwendig und wirtschaftlich nicht zweckmäßig, d. h., die
Kosten für Mehrleistungen trägt der Patient bzw. die Eltern aus eigener Tasche.
- *Mehrleistungen: Beispielsweise Mini-oder Keramikbrackets,
Superelastische Bögen (hier: Drahtbögen bei der Zahnspange, die Kraft ausüben, um die Zähne in die korrekte Postion zu bewegen. Vorteil: Zähne werden schonender und mit geringeren Kräften
bewegt), Lingualtechnik (gemeint sind Zahnspangen, die auf der Innenseite der Zähne befestigt werden, und von außen nicht zu sehen sind. Die Brackets werden auf der Rückseite der Zähne
befestigt), Professionelle Zahnreinigung, Bracketumfeld-Versiegelung (Fluoridierung der Zähne).
- *Mehrleistungen aus der Sicht des Patienten präsentieren einen höheren ästhetischen Anspruch und
sind optischer bzw. kosmetischer Natur.
- *Mehrleistungen
mit erklärenden Beispielen bei
festsitzenden Zahnspangen: Keramikbrackets (Vorteil: zahnfarben und daher besseres Aussehen),
Bracketumfeld-Versiegelung (durch Fluoridierung wird Zahnschmelz wiederstandsfähiger gegen Karies).
- Was sind Brackets ? Brackets (englisch = Klammern) sind kleine Halteklammern aus
Keramik, Kunststoff, Edelstahl oder Titan, die auf den Zahnschmelz der Zähne aufgeklebt werden. In die Bracketschlitze wird ein Drahtbogen eingelegt, der mit kleinen
Gummiringen oder mit Metalldraht an den Brackets befestigt wird. Die Zahnkorrektur erfolgt über den elastischen Drahtbogen, der durch die Eigenspannung einen Druck oder Zug auf jeden
einzelnen Zahn ausübt, um die Zähne in die Idealposition zu bewegen. Nachteil: Die Gummiringe bzw. der Metalldraht verursachen Reibung wodurch der Drahtbogen einen Teil seiner Kraft verliert und es müssen entsprechend höhere Kräfte
aufgewendet werden, um Zahnfehlstellungen zu korrigieren.
- Daneben werden reibungsarme Brackets versehen mit einem kleinen Verschluss verwendet.
In diesen Verschluss wird der Drahtbogen "eingeklickt". Vorteil: Die Verbindungselemente (Gummiringe oder
Metalldraht) entfallen! Dadurch entsteht weniger Reibung und Druck auf die Zähne. Die Kräfte, die auf die Zähne einwirken verringern sich und sind gleichmäßiger. Die Behandlung ist insgesamt schonender, komfortabler und kürzer. Die Zahnreinigung vereinfacht
sich erheblich.
Gnathologie (Funktionsdiagnostik und Funktionstherapie des Kiefergelenkes).
Kostendeckung: 90 %
- Funktionsdiagnostik und Funktionstherapie z. B. bei umfangreichem Zahnersatz (beispielsweise Brücken, Implantate, Prothesen), bei erstattungsfähiger
kieferorthopädischer Behandlung oder bei Aufbiss-Schienen. Aufbiss-Schienen sind eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse.
Schmerzlindernde Maßnahmen Kostenerstattung max. 350 Euro pro
Kalenderjahr
- Z. B. für Vollnarkose, Hypnose, Akupunktur, Lachgassedierung (Schmerz- und Angstlinderung während der Patient bei
Bewusstsein bleibt).
Beim Abschluss der Zahn-Zusatz-Versicherung sind Summenbegrenzungen zu berücksichtigen.
- Summenbegrenzungen verfolgen den Zweck, das finanzielle Risiko für den Versicherer
niedriger zu halten und die Zahn-Zusatz-Tarife für die Kunden bezahlbar zu machen.
Ausnahme der
Begrenzungen:
Bei Unfällen entfallen
die Summenbegrenzungen
in den ersten 5 Jahren.
- Der Krankenversicherer erstattet für alle zukünftigen neu
einzutretenden Behandlungsmaßnahmen:
Zahnbehandlung, Zahnersatz, Zahn- und
Kieferregulierung maximal:
-1.500 € im ersten Jahr
-3.000 € in den ersten 2 Jahren
-4.500 € in den ersten 3 Jahren
-6.000 € in den ersten 4 Jahren
-7.500 € in den ersten 5 Jahren
- Ab dem 6. Jahr unbegrenzte
Gesamtleistung inklusive Leistung der
gesetzlichen Krankenversicherung. Die
Begrenzungen entfallen, wenn die erstattungsfähigen Aufwendungen nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen
Unfall zurückzuführen
sind.
Fehlende Zähne können mitversichert
werden !
- Bis zu 3 fehlende oder durch Prothesen ersetzte Zähne können mit einem Risikozuschlag von 20 % je
Zahn mitversichert werden.
Erstattung auch über den
3,5-fachen Satz der Gebührenordung für Zahnärzte (GOZ),
- sofern eine rechtsgültige Honorarvereinbarung getroffen wurde, wenn hierfür erhebliche Krankheits- oder befundbezogene
Erschwernisse vorliegen.
Wie erfolgt die Beitragsberechnung ?
- Maßgeblich berechnet sich der Beitrag der Versicherten Person nach erreichtem Alter (aktuelles Kalenderjahr minus
Geburtsjahr).
- Kinder (0 bis
15jährige) zahlen ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden, den Beitrag für
Jugendliche.
- Jugendliche (16 bis 20-jährige) zahlen ab 1. Januar
des Kalenderjahres, in dem sie das 21. Lebensjahr vollenden, den Beitrag für Erwachsene Versicherte.
- Erwachsene (21-jährige aufwärts) zahlen ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 41., 46., 51., 56., oder 61. Lebensjahr vollenden, den
Neuzugangs-Beitrag, der ihrem tariflichen Lebensalter (aktuelles Kalenderjahr minus Geburtsjahr) entspricht.
Bei Fragen zur
Zahn-Zusatz-Versicherung
oder wenn Sie ein Angebot
wünschen
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