Privat Haftpflicht

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Tarife für Familien Generation-60plus

 

 

Deckungssummen im Exklusiv-Tarif: 

20 Millionen Euro und 50 Millionen Euro                               

Die Deckungssummen gelten pauschal für Personen-, Sach- und  Vermögensschäden* (Max. 10 Millionen Euro bei PERSONENSCHÄDEN).    

*Was versteht man unter

Vermögensschäden ?

Vermögensschäden in der Privat Haftpflichtversicherung ergeben sich als Folge von Sach- oder Personenschäden, indem durch schuldhaftes Verhalten des Schädigers anderen Personen ein finanzieller Schaden entsteht.

  • 1. Beispiel für Vermögensschäden: Ein unachtsamer Radfahrer fährt einen Fußgänger an. Der Fußgänger wird dabei verletzt (Personenschaden) und muss im Krankenhaus behandelt werden. Auf Grund der Verletzung ist der Fußgänger für längere Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben und erleidet dadurch einen finanziellen Verlust. Die Privathaftpflicht vom Radfahrer kommt für den Verdienstausfall (Vermögensschaden) des geschädigten Fußgängers auf. Auch die teilweise beschädigte Kleidung wird vom Fußgänger bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers als Sachschaden geltend gemacht. Darüber hinaus nimmt die Krankenkasse des verletzten Fußgängers Regress (Rückgriff) beim Verursacher des Unfalls (Radfahrer) bzw. dessen Haftpflichtversicherung für Krankentransport und medizinische Versorgung im Krankenhaus.
  • 2. Beispiel für Vermögensschäden: Beim Ausladen eines sperrigen Gegenstandes  wird ein anderes Fahrzeug beschädigt. Die Reparaturkosten für den unmittelbaren Sachschaden übernimmt die Privat Haftpflicht des Schädigers. Darüber hinaus nimmt sich der Geschädigte für den Zeitraum, indem sich sein Fahrzeug in Reparatur befindet, ein Mietfahrzeug. Die Kosten für das Mietfahrzeug (Vermögensschaden), werden ebenfalls über die Privat Haftpflichtversicherung des Schädigers reguliert.   

Versichert ist die gesetzliche 

Haftpflicht des Versicherungskunden 

zum Beispiel wegen:   

  • Mietsachschäden an fremden gemieteten Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.  Schäden an beweglichen Sachen, z. B. Mobiliar innerhalb von Senioren-Pflegeheimen und Einrichtungen "Betreutes Wohnen". Versichert sind auch Schäden an beweglichen Sachen, (z. B. Mobiliar) innerhalb von zu privaten Zwecken vorübergehend gemieteten Räumen in Beherbungsbetrieben (z. B. Hotelzimmer, Ferienwohnung) sowie Schiffskabinen.                                           
  • Versichert sind Schäden an fremden, beweglichen Sachen, die gemietet oder geliehen wurden. Versichert sind auch Schäden an elektrischen medizinischen Geräten (z. B. 24-Stunden-EKG-Gerät, 24-Stunden-Blutdruckmessgerät, Dialysegerät, Reizstromgerät), die dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen wurden. Die Versicherungssumme für Schäden beträgt hier 100.000 Euro je  Versicherungsfall.                                                                                                                     
  • Versichert sind der Schlüsselverlust bzw. Abhandenkommen fremder Schlüssel, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungskunden befunden haben: Zu privaten Zwecken überlassener Schlüssel, im Rahmen einer Vereins- oder ehrenamtlichen Tätigkeit überlassener Schlüssel, vom Arbeitgeber / Dienstherrn im Rahmen einer dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit überlassener Schlüssel. Als Schlüssel gelten auch General- und Hauptschlüssel für zentrale Schließanlagen sowie Codekarten, sofern diese die Funktion eines Schlüssels haben. Versicherungssumme je Versicherungsfall bis zu 100.000 Euro.                                              
  • Versichert ist die nicht verantwortliche Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit inklusive Betreuertätigkeit auf Grund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Beispielsweise: -Tätigkeit in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden. -​Tätigkeit bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. -Tätigkeit in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit. -Tätigkeit als gerichtlich bestellter nicht beruflicher Betreuer bzw. Vormund für die zu betreuende Person.                                                                    
  • Forderungsausfalldeckung ab dem ersten Euro von der eigenen Privat Haftpflicht-Versicherung, z. B.: Sie sind mit Ihrem Fahrrad unterwegs, als Sie plötzlich ein Hund anspringt. Dadurch stürzen Sie und erleiden Verletzungen. Der Hundehalter hat leider keine Haftpflicht-Versicherung für seinen Hund abgeschlossen und somit nicht genügend Geld, um für den entstandenen Schaden aufzukommen. Sie haben erfolgreich gegen den Hundebesitzer geklagt und auf Grund des Urteils kann Ihre PRIVAT HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG den Schaden begleichen und wendet sich dann an den Schädiger, um das Geld zurückzufordern.                                                                                                                                                                                                  
  • Versichert sind auch Gefälligkeitshandlungen, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person, den Schaden im Rahmen einer privaten, unentgeltlichen Hilfeleistung verursacht hat und aufgrund dessen keine Haftung bestehen sollte. 

 

                                                               

                      

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