Pflege-Renten-Versicherungen

aus Berlin

 

PFLEGE-RENTEN-VERSICHERUNGEN 

Angebote sind für 18 bis 75-Jährige Interessenten möglich !

Bei Vertragsabschluss sind

Gesundheitsfragen erforderlich.

 

Worum geht es bei Pflege-Renten-Versicherungen ?

  • Bei Pflege-Renten-Versicherungen wird keine Alters-Rente, sondern im  Pflegefall  eine lebenslange monatliche Pflege-Rente gezahlt, um damit die Kosten der Pflege zu Hause oder im Pflegeheim bezahlen zu können.
  • Pflege-Renten-Versicherungen sind die leistungsstärkste und zugleich variabelste Form, wenn es um die finanzielle Absicherung im Pflegefall für die Pflegegrade 2 bis 5 geht. 
  • Beitragszahlung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich.    
  • Kunden, die das Thema Beitragszahlung ein für alle Mal erledigt wissen möchten, können die Versicherungsprämie auch als sogenannte Einmalbeitrags-Zahlung tätigen.
  • Alternativ als kombinierter Beitrag, d. h.  aus Einmalbeitragszahlung und laufendem Beitrag.

Highlights der

Pflege-Renten-Versicherungen

1) Todesfall-Leistung gegen Zusatzbeitrag versicherbar (Geld-zurück-Garantie an Hinterbliebene).

  • Dies bedeutet: Verstirbt die Versicherte Person, ohne zuvor pflegebedürftig in einem versicherten Pflegegrad mit Pflege-Renten-Zahlung geworden zu sein, werden die eingezahlten Beiträge je nach Vereinbarung bis zu 100 % an die Hinterbliebenen erstattet.    
  • Bei allen anderen Formen von Pflege-Zusatz-Versicherungen, z. B. Pflege-Tagegeld-Versicherungen, handelt es sich um reine Risiko-Verträge, d. h., verstirbt die Versicherte Person, ohne daß der Pflegefall eingetreten ist, erfolgt in diesem Fall keine Beitragsrückerstattung an die Hinterbliebenen.                 

​​ 2) Pflege-Renten-Garantiezeit gegen

Zusatzbeitrag versicherbar

  • Gilt bei Tod der Versicherten Person im ersten (!) Jahr nachdem die Pflege-Renten-Zahlung eingesetzt hat. Es erfolgt Auszahlung der Pflegerente an die Hinterbliebenen als einmalige Todesfall-Leistung des anerkannten Pflegegrades wie vereinbart für 6 oder 12 Monate. Bereits gezahlte Pflege-Renten im ersten Jahr nachdem die Pflege-Rentenzahlung eingesetzt hat, werden dabei in Abzug gebracht.
  • Wenn keine Rentengarantie vereinbart wurde gilt bei Tod der Versicherten Person, daß die Rentenzahlung endet und somit auch die Pflege-Renten-Versicherung beendet wird.

3) Rückkaufswert wird ausgezahlt, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt wird 

  • Kündigt der Versicherungsnehmer erhält er den Rückkaufswert ausgezahlt.
  • Eine Kündigung des Vertrags durch den Kunden ist zum Beispiel bei finanziellen Engpässen möglich und bedeutet eine "stille Liquiditäts- / Kapitalreserve" auf die er im Bedarfsfalle zurückgreifen kann. 
  • Die Auszahlung des Rückkaufswertes ist möglich, solange der Pflegefall nicht eingetreten ist bzw. solange keine Pflege-Rente bezogen wurde.
  • Im konkreten Einzelfall eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses sind Möglichkeiten vorgesehen, den Vertrag unter geänderten Beitragsmodalitäten aufrechtzuerhalten. 

 

4) Kapital-Auszahlungen mit Erhalt des Versicherungsschutzes 

  • Kapital-Auszahlungen sind möglich vorausgesetzt der Vertrag wurde per Einmalbeitrag oder kombiniertem Beitrag, d. h., aus Einmalbeitrag und laufendem Beitrag getätigt.
  • Maximal dürfen 75 % des Einmalbeitrags entnommen werden.
  • Nach der Kapital-Auszahlung erfolgt für den Rest der Laufzeit allerdings die Zahlung eines erhöhten Beitrags.    
  • Der Kunde darf zum Zeitpunkt der Kapitalentnahme maximal 75 jahre alt sein.       

Geldwäschegesetz (GwG):

  • Auch bei Pflege-Renten-Versicherungen sind Angaben des Antragstellers (Versicherungsnehmer) zum Geldwäschegesetz (GwG) erforderlich.
  • Die Identifizierung des Versicherungsnehmers erfolgt durch ein Ausweisdokument, z. B. Personalausweis.
  • Die Ausweiskopie legt der Antragsteller dem Antrag auf Abschluß einer Pflege-Renten-Versicherung bei.

Leistungsspektrum 

Pflege-Renten-Versicherungen 

  • Finanzielle Absicherung im Pflegefall mit einer Pflege-Rente ist möglich mit Leistungskombination für die 

        -Pflegegrade:  2 / 3 / 4 / 5

     -Pflegegrade:       3 / 4 / 5

     -Pflegegrade:            4 / 5

  • Die gesetzliche Pflegeversicherung kennt 5 Pflegegrade und zahlt allerdings erst ab Pflegegrad 2 bei Pflege zu Hause oder im Pflegeheim. Bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim beteiligt sich die gesetzliche Pflegeversicherung generell an den Kosten für pflegerische Leistungen. Unterkunft im Einbett- oder Zweibettzimmer sowie Verpflegung (Mahlzeiten) zahlt der Pflegebedürftige aus eigener Tasche.
  • ​Die private Pflege-Renten-Versicherung leistet analog zur gesetzlichen Pflege-Versicherung ebenfalls erst ab Pflegegrad 2 ! Hintergrund: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bewältigen ihr Leben weitgehend selbstständig. Es handelt sich hier überwiegend um ältere Menschen, die nur geringe Krankheitssymptome oder eine leichte Demenz aufweisen.
  • Sofortiger Versicherungsschutz ! Keine Wartezeiten zwischen Versicherungsbeginn und Pflege-Renten-Anspruch !
  • Weltweiter Versicherungsschutz ! Zum Beispiel für aktive Ruheständler geeignet, die ihren Altersruhesitz im Ausland geniessen möchten und bei Pflegebedürftigkeit vor Ort eine Pflege-Rente beziehen.     
  • Beiträge für die Pflege-Renten-Versicherung sind im Leistungsfall generell nicht mehr zu zahlen ! 
  • Stabile Beiträge über die gesamte Versicherungsdauer garantieren Planungssicherheit.
  • Pflegebedürftigkeit für die Pflegegrade 2 bis 5 wird durch ein ärztliches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) bei gesetzlich Versicherten bzw. der MEDICPROOF GmbH bei Privat Versicherten oder anderen unabhängigen Gutachtern festgestellt. Der Private Pflege-Renten-Versicherer übernimmt dabei den festgestellten Pflegegrad je nach versichertem Pflegegrad 2 bis 5.
  • Flexible Beitragszahlung zu Vertragsbginn und auch während der Laufzeit kann flexibel über die Art der Beitagszahlung entschieden werden. Der Abschluss der Versicherung kann neben der laufenden beispielsweise monatlichen Beitragszahlung, auch mit einer Kombination aus Einmalzahlung und laufendem Beitrag getätigt werden. 
  • Während der Versicherungsdauer kann mit zusätzlichen Einmalzahlungen ab dem 13. Monat der Laufzeit der laufende Beitrag reduziert oder sogar abgelöst werden. Zukünftige Beitragszahlungen entfallen. Dabei bleibt der Versicherungsumfang vollumfänglich erhalten.
  • Einmalige Auszahlung einer Sofortleistung  gegen Zusatzbeitrag versicherbar bei erstmaligen Eintritt der Pflegebedürftigkeit für die Pflegegrade  4 und 5 in Höhe von 6 oder 12 Monats-Pflege-Renten zur freien Verfügung. 
  • Kapital-Auszahlungen während der Laufzeit der Pflege-Renten-Versicherung sind auf Wunsch des Versicherungsnehmers möglich.
  • Kapital-Auszahlungen bedeuten Kapitalentnahmen zur freien Verfügung aus der Pflege-Renten-Versicherung vorausgesetzt der Vertrag wurde per Einmalbeitrag oder kombiniertem Beitrag aus Einmalzahlung und laufendem Beitrag getätigt. 
  • Maximal dürfen 75 % des Einmalbeitrags entnommen werden.
  • Die Versicherte Person darf zum Zeitpunkt der Entnahme höchstens 75 Jahre alt sein. 
  • Nach der Kapital-Auszahlung erfolgt für den Rest der Laufzeit allerdings die Zahlung eines erhöhten (!) bzw. dann laufenden Beitrags beispielsweise monatliche oder vierteljährliche Beitragszahlung. Der Versicherungsschutz bleibt durch die Kapitalentnahme voll erhalten, ohne erneute Gesundheitsprüfung. Für finanzielle Engpässe steht somit eine "Liquiditätsreserve" für alle Lebenslagen zur Verfügung, ohne den Versicherungsschutz zu verlieren.       
  • Pflege-Renten-Garantiezeit gegen Zusatzbeitrag versicherbar. Bei Tod der Versicherten Person im 1. Jahr nach Beginn der Pflege-Renten-Zahlung wird die Pflege-Rente für 6 oder 12 Monate als einmalige Todesfall-Leistung ausgezahlt. Die bereits gezahlten Pflege-Renten werden dabei abgezogen.
  • Beitrags-Rückerstattung gegen Zusatzbeitrag ist versicherbar bis zu 100 % der eingezahlten Beiträge bei Tod an die Erben oder Bezugsberechtigten Personen bei Tod der Versicherten Person vor Pflege-Renten-Beginn.
  • Dies bedeutet: Verstirbt die Versicherte Person, ohne zuvor pflegebedürftig in einem versicherten Pflegegrad mit Pflege-Renten-Zahlung geworden zu sein, werden die Beiträge zurückerstattet. Die Beitragsrückerstattung ist maximiert auf 100 % der Versicherungsprämien, die bis zum 85. Lebensjahr gezahlt wurden, ohne daß der Pflegefall eingetreten ist. Die Höhe der Beitragsrückerstattung ist frei wählbar und liegt zwischen 1 % bis zu 100 %. 
  • Kündigt der Versicherungsnehmer die Pflege-Renten-Versicherung erfolgt die Auszahlung des Rückkaufswertes an den Versicherungsnehmer.   
  • Assistance- und Serviceleistungen: Pflegeplatzgarantie, d. h. Vermittlung eines Pflegeplatzes innerhalb von 24 Stunden bei Eintritt des versicherten Pflegegrades. Gesundheitsprogramme zu Sonderkonditionen. Kostenlose Pflegehotline rund um die Uhr mit nützlichen und wertvollen Informationen und  Antworten auf Ihre  Fragen zum Thema Pflegebedürftigkeit. ​

Anerkennung der Pflegebedürftigkeit 

  • Leistet die gesetzlichen Pflege-Pflicht-Versicherung im Pflegefall, dann erkennt im Gegenzug der Private Pflege-Renten-Versicherer das Gutachten der Pflegekasse bei Kassen-Versicherten bzw. das Gutachten der Privaten Krankenversicherung bei Privat Versicherten zur Einstufung in die Pflegegrade an.     
  • Die privat versicherte Pflege-Rente erhält der Kunde ohne Pflege-Kosten-Nachweis und unabhängig davon, ob die Pflege zu Hause durch Angehörige oder zu Hause durch den ambulanten Pflegedienst oder im Pflegeheim durch Fachpersonal erfolgt (teilstationäre Tages- oder Nachtpflege bzw. vollstationär rund um die Uhr).     
  • Sollten Sie keinen Leistungsanspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Definition des Sozialgesetzbuches gemäß § 14 SGB 11 -  Begriff der Pflegebedürftigkeit und gemäß § 15 SGB 11 -  Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit Stand 01.01.2017 haben, prüft alternativ der Private Pflege-Renten-Versicherer gern zusammen mit Ihrem Hausarzt die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit nach dem Punktesystem ADL (activities of daily living).
  • Welche Folgen hat eine alternative Prüfung für den Versicherungsnehmer ? Angenommen die gesetzliche Pflege-Pflicht-Versicherung erkennt keinen Leistungsanspruch auf Pflegebedürftigkeit an, dann erhält der Kassenversicherte bzw. Privatversicherte von seiner Pflegekasse keine Leistungen.
  • Eine bestehende Pflege-Zusatz-Versicherung (z. B. Pflege-Tagegeld- oder Pflegekosten-Versicherung) nützt dem Kassen- bzw. Privatpatient auch nichts, denn die Pflege-Zusatz-Versicherung zahlt ja nur dann, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde. 
  • Bei der Privaten Pflege-Renten-Versicherung jedoch wird erneut ein Leistungsanspruch diesmal jedoch gegenüber der Versicherungsgesellschaft zusammen, z. B. mit dem Hausarzt nach dem Punktesystem ADL (activities of daily living) geprüft. 

 

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