Naturheilkunde-Versicherungen

für Kassen-Patienten

 Sie haben Anspruch auf

   Behandlung bei folgenden

Heilbehandlern:

 

 

1) Behandlung beim

Arzt für Naturheilverfahren

 

 

2) Behandlung beim

Heilpraktiker als Spezialist für Naturheilkunde

 

3) Behandlung beim Osteopath mit Heilpraktiker-Status

 

4) Behandlung beim Augenarzt (LASER-OP), wegen 

Fehlsichtigkeit.


 Angebote für

0 bis 65-jährige Interessenten !

Darüber hinaus auf Anfrage. 

Bei Vertragsabschluss sind 

Gesundheitsfragen erforderlich.   

Das Leistungsspektrum der ambulanten

Kranken-Zusatz-Versicherung umfasst schwerpunktmäßig:

Alternative Heilverfahren

um Linderung oder Heilung zu erfahren entweder beim ​

  • Arzt mit Zusatzbezeichnung beispielsweise Arzt für Naturheilverfahren, Arzt  für Akupunktur, Arzt für Homöopathie.
  • Oder beim Heilpraktiker als Spezialist für Naturheilkunde, der Körper und Seele als ganzheitliches System betrachtet. 

Wartezeiten:

  • Es sind Wartezeiten zu berücksichtigen, das heißt, um die Versicherten-Gemeinschaft von Anfang an vor überhöhten Kosten zu schützen leistet der Krankenversicherer vom Versicherungsbeginn an nach Ablauf einer Versicherungsdauer (Wartezeit) erstmalig !
  • Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate.  

Ausnahme von der Wartezeit:

  • Bei Unfällen entfallen die allgemeinen Wartezeiten von 3 Monaten.

Wartezeiterlaß ist möglich !

  • Bei ärztlicher Untersuchung können für Neuverträge und Vertragsänderungen die Wartezeiten in sämtlichen Tarifen entfallen, wenn ein ärztliches Zeugnis mit entsprechenden Untersuchungsergebnis innerhalb von 2 Wochen nach Antragstellung beim Versicherer eingereicht wird. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt der Antragsteller.     

Die alternative Medizin versteht sich

als Ergänzung zur Schulmedizin, z. B. 

  • Pflanzenheilkunde, Akupunktur, Homöopathie, Osteopathie*
  • Unter *Osteopathie versteht man Heilbehandlungen, die durch manuelle Beseitigung von Blockaden bzw. Beseitigung von Bewegungsverlusten die körperliche Funktionsfähigkeit wiederherstellt. Der Osteopath​ untersucht und behandelt mit seinen Händen. Leistungen, die ein Osteopath erbringt, sind erstattungsfähig, wenn die Behandlung von einem ausgebildeten Osteopath mit Heilpraktiker-Status durchgeführt wird.

Erstattung beim Arzt für 

Naturheilverfahren oder Heilpraktiker: 

  • 90 % Erstattung bis zu 2.500 Euro eingereichtem  Rechnungsbetrag  2.250 Euro Erstattungsbetrag (90 % von 2.500 Euro) innerhalb von 2 aufeinander folgenden Kalenderjahren. 
  • Für das 3. und 4. Kalenderjahr und so weiter stehen wieder 90 % Erstattung bis zu 2.500 Euro eingereichtem Rechnungsbetrag zur Verfügung.
  • Beim Arzt für Naturheilverfahren erfolgt die Abrechnung nach Hufeland Verzeichnis bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) inklusiver verordneter naturheilkundlichen Medikamente, Heil- und Verbandsmittel und in Auftrag gegebenen Laboruntersuchungen.
  • Beim Heilpraktiker erfolgt die Abrechnung nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GbüH) bis zum jeweiligen Höchstsatz inklusiver verordneter Medikamente, Heil- und Verbandsmittel und in Auftrag gegebenen Laboruntersuchungen.

Keine Leistungspflicht besteht:

  • Für Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für Hypnose und Psychotherapie.
  • Für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Entbindung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch.                          

Weitere versicherte Leistungen unabhänig von Alternative Heilverfahren:

 Erstattung beim Augenarzt:

Behandlung wegen Fehlsichtigkeit

(LASER-OP)

  • Einmalig bis zu 1.000 Euro während der gesamten Vertragslaufzeit.
  • Anspruch besteht nach Ablauf von 36 Monaten Wartezeit seit Beginn der Versicherung.

       Erstattung der Restkosten für medizinisch notwendige Sehhilfen: (Brillen, Gläser, Kontaktlinsen) bei Erwachsenen:

  • 100 % für Erwachsene ab Alter 21 bis zu 330 Euro alle 36 Monate, auch ohne Vorleistung der Kasse.

       Erstattung der Restkosten für medizinisch notwendige Sehhilfen (Brillen, Gläser, Kontaktlinsen) bei Kindern und Jugendlichen: 

  • 100 % für Kinder und Jugendliche bis Alter 20 bis zu 165 Euro pro Kalenderjahr nach Vorleistung der Kasse.  
  • Erfolgt keine Vorleistung der Kasse, entsteht ein erneuter Anspruch frühestens nach Ablauf von 36 Monaten oder bei Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien.

 ​Erstattung 100 % der gesetzlichen Zuzahlungen bei kassenärztlicher 

Behandlung im Rahmen des

Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (außer für 

Sehhilfen), und zwar bei Vorlage 

einer Kopie der ärztlichen Verordnung 

mit Zuzahlungsbeleg für:  

  • Heilmittel: Massagen, Fango, Krankengymnastik, med. Bäder, ...,
  • Arznei-, Verbands- und Hilfsmittel: Rollatoren, Hörgeräte, Rollstühle, ...,) 

       Erstattung bei Einweisung ins Krankenhaus bezüglich Krankenhauswahl:

  • Wahl einer anderen Klinik in Deutschland als in der Überweisung genannten Klinik mit einer Erstattung der Restkosten für die allgemeine  Pflegekasse !
  • Achtung: Privatärztliche Chefarztbehandlung und Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer nur als Zusatztarif über eine Krankenhaus-Zusatz-Versicherung möglich ! 
  • Bittte Infos anklicken: Krankenhaus-Zusatz-Versicherungen für Kassen-Patienten.

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 bis zu 56 Tagen ! 

  • 100 % Erstattung der Kosten für Arzt, Medikamente, Krankenhaus. Krankenrücktransport im Notfall-Jet, wenn medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet.
  • Überführungskosten beim Ableben der Versicherten Person an den Heimatwohnsitz oder der Bestattung am Sterbeort bis zu einem Betrag von 10.000 Euro.
  • Bei einem Krankenhausaufenthalt keines versicherten Kindes bis zu 12 Jahren sind zusätzlich die Kosten der Unterkunft einer nahestehenden Person im selben Krankenzimmer erstattungsfähig. 

Pauschale Erstattung von Beiträgen

bei Leistungsfreiheit für:

  • Versicherungsnehmer, die im abgelaufenen Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen haben, erhalten bei Leistungsfreiheit 50 Euro (25 Euro bis Alter 20). Die Pauschalerstattung wird im 2. Halbjahr des Folgejahres ausgezahlt.  

Option auf

Kranken-Vollversicherung gegen

Zusatzbeitrag kostengünstig

versicherbar, wenn

Sie es als Kunde wünschen !

  • Der Versicherungskunde hat ein Optionsrecht, das heißt Wahlrecht, die ambulante Kranken-Zusatz-Versicherung für Kassen-Versicherte ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne erneute Wartezeiten in Tarife der Krankheitskosten-Vollversicherung umzustellen. Dies bedeutet, daß Sie vom Status nicht mehr Kassenversicherter, sondern Privatpatient sind. Der Anspruch auf Umstellung in eine Private Kranken-Versicherung ohne Gesundheitsprüfung besteht für:

 

  • Ambulante und Stationäre Heilbehandlung.
  • Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie.  
  • Kranken-Tagegeld-Versicherung für Arbeitnehmer ab dem 43. Tag und Selbstständige ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
  • Umstellung der bisherigen Pflege-Pflicht-Versicherung als "Kassen-Versicherter" nach Versicherungspflicht für Versicherte der Privaten Pflege-Pflicht-Versicherung.

Das Optionsrecht seitens des

Versicherungsnehmers endet:

  • Mit Wahrnehmung der Option bzw. mit Ablauf des Monats, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird, spätestens nach einer Dauer von 10 Jahren ab Versicherungsbeginn der ambulanten Kranken-Zusatz-Versicherung.

Das Optionsrecht auf Umstellung in eine

Private Kranken-Vollversicherung kann unter  

folgenden Voraussetzungen ausgeübt werden:

  • Bei Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung !
  • Bei Wegfall des Anspruchs auf beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken-Versicherung !
  • Sollte zu den oben genannten Ereignissen die Mindest-Bindungsfrist an die gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse), wegen eines versicherten Wahltarifs bei der Krankenkasse noch nicht abgelaufen sein, so verschiebt sich der Umstellungszeitpunkt in eine Private Kranken-Vollversicherung auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Mindestbindungsfrist des Wahltarifs* der Krankenkasse  
  • *Wahltarife je nach Krankenkasse sind beispielsweise Wahltarife: Zahnersatz mit Veringerung des Eigenanteils für medizinisch notwendigen Zahnersatz oder Wahltarife: Alternative Medizin mit Erweiterung des  Erstattungsumfang für alternative Medizin.  
  • Ausübung des Optionsrechts auf Umstellung in eine Private Kranken-Vollversicherung bei freiwillig (!) in der gesetzlichen  Krankenversicherung versicherten Personen erfolgt jeweils nach Ablauf von 3 Jahren und nach Ablauf von 5 Jahren gerechnet ab Versicherungsbeginn in der ambulanten Kranken-Zusatz-Versicherung für Kassen-Versicherte.                                                                                                                      

Bei Fragen zur

ambulanten Zusatz-Versicherung

oder wenn Sie ein Angebot wünschen

Bitte anklicken:

KONTAKT-FORMULAR ONLINE       

 

 

Ihnen noch 

einen schönen Tag !

Hubert Hoehl

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