Armutsfalle Pflegefall 2021 !
Was kostet Pflege zu Hause oder im Pflegeheim ? Auf jeden Fall
einen tiefen Griff ins eigene Portemonnaie
!
Was kostet Pflege des Pflegebedürftigen zu Hause durch ANGEHÖRIGE ?
Hier: Durchschnittliche monatliche Pflegekosten bei hohem Pflegeaufwand in Nordrhein-Westfalen für Pflegegrade 2 bis 5 !
Was kostet Pflege des Pflegebedürftigen zu Hause durch PFLEGEDIENSTE ?
Hier: Durchschnittliche monatliche Pflegekosten bei hohem Pflegeaufwand in Nordrhein-Westfalen für
Pflegegrade 2 bis 5 !
Pflegegrad 1 in der obengenannten Tabelle bleibt unberücksichtigt, da Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die einen Pflegedienst
beauftragen, keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen* von der Pflegekasse haben.*Pflegesachleistungen sind pflegerische Leistungen, die von professionellen Pflegekräften ambulanter Pflegedienst erbracht werden.
Was kostet vollstationäre Pflege des Pflegebedürftigen im Pflegeheim z. B.
in
Leverkusen ?
- 1) Im günstigsten PFLEGEHEIM in
Leverkusen?
- 2) Im teuersten PFLEGEHEIM in Leverkusen ?
- 3) Wie hoch sind die durchschnittlichen Pflegekosten aller PFLEGEHEIME in Leverkusen
?
- Sie wohnen nicht in Leverkusen und interessieren sich für die allgemeine Pflegekostensituation bei vollstationärer
Pflege im Pflegeheim an Ihrem Wohnort, dann bei Interesse bitte anklicken und schriftliche Informationen anfordern: KONTAKT-FORMULAR ONLINE
Besonderheiten mit Pflegegrad 1 bei Stationärer Pflege
- PFLEGEVERSICHERTE mit Pflegegrad 1 erhalten von der Pflegekasse lediglich einen Zuschuss bei vollstationärer Pflege (§ 43 Absatz 3 SGB XI) in Höhe von 125 Euro monatlich für pflegebedingte Aufwendungen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind somit
weitgehend Selbstzahler (!) bzw. zahlen weitgehend aus eigener Tasche.
- Hintergrund: PFLEGEVERSICHERTE haben erst ab Pflegegrad
2 Anspruch auf vollstationäre Pflege im Heim. Dabei übernimmt die Pflegekasse pauschalierte pflegebedingte Aufwendungen, und zwar für Pflege-leistungen je nach Pflegegrad 2 bis
5.
- Für weitere Kosten insbesondere für Unterkunft (Einbett- oder Zweibettzimmer) und Verpflegung (Mahlzeiten) kommt der
Pflegebedürftige in voller Höhe selbst auf.
Seit 1. Januar 2017 ist die Pflegereform durch das zweite
Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten.
- Dies bedeutet, daß jedes Pflegeheim bezüglich der Gesamtheit aller Heimbewohner einen
durchschnittlichen Eigenanteil für Pflegerische Leistungen (Pflege, Betreung und medizinische Behandlungspflege)
kalkuliert.
- Somit zahlt jeder Pflegebedürftige, und zwar unabhängig von seinem individuellen Pflegegrad egal ob Pflegegrad 2 oder 5, den gleichen
(!) einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) für Pflegerische
Leistungen.
- Ausnahme: Bei Pflegegrad 1 werden die Kosten pro Pflegeplatz
kalkuliert und unterliegen somit nicht wie bei der oben genannten Gesamtheit aller Heimbewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 einem durchschnittlichen Eigenanteil für
pflegerische Leistungen.
Zusammensetzung des Eigenanteils, das ist der Kostenbetrag, den der Heimbewohner bei
vollstationärer Pflege aus eigener Tasche zahlt.
Eigenanteil =
- Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) für pflegerische Leistungen (!) bei Heimbewohnern mit Pflegrad 2 bis 5 ! Bei
Heimbewohnern mit Pflege-grad 1 handelt es sich um Kosten pro Pflegeplatz
für pflegerische (!) Leistungen !
- Plus
Kosten für Unterkunft (Zimmer oder Appartement).
- Plus Kosten für Verpflegung
(Mahlzeiten).
- Plus Investitionskosten (betreffen das Gebäude und die technischen Anlagen des Pflegeheims.
Beispielsweise Instandhaltung- und Modernisierungsmaßnahmen. Umbau- und Ausbauarbeiten. Gebäudemieten oder Finanzierungskosten, die der Betreiber des Pflegeheims aufwendet).
- Plus Ausbildungzuschlag: Das Heimentgelt erhöht sich um einen Ausbildungszuschlag
für die Ausbildung von Pflegefachkräften und kann vom Heimbetreiber als Kostenbestandteil den Heimbewohnern in Rechnung gestellt werden.
- Plus gegebenenfalls Kosten für Zusatzleistungen, die der Pflegebedürftige mit dem Heim individuell vereinbart zum Beispiel: Besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und
Verpflegung wie ein besonders großes und komfortabel ausgestattetes Zimmer, individuelle Nutzung von Telefon, TV, Internet, Teilnahme an "Gourmetkost", ... Zusätzliche
pflegerische/betreuende Leistungen zum Beispiel: Physiotherapie außerhalb ärztlicher Verordnung, persönliche Begleitung zu Arztbesuchen, individueller Vorlese-Service,
...
Pflegebedürftig kann jeder werden auf Grund von Krankheit oder
Unfall
- Pflegebedürftigkeit geht einher mit alterbedingtem Kräfteverfall (gemeint ist das Nachlassen körperlicher oder geistiger
Kräfte).
- Pflegebedürftige werden lange gepflegt. Demenzpatienten noch länger.
- Die durchschnittliche Pflegedauer eines Pflegebedürftigen beträgt 6 Jahre.
- Mehr als die Hälfte (53 %) der über 85-jährigen ist heute pflegebedürftig.
Der von Pflegeleistungen abhängige Pflegebedürftige zahlt aus eigener Tasche, solange eigenes
verwertbares Einkommen vorhanden ist zum Beispiel aus:
- Altersrente/Beamtenpension, Zins- und Mieterträge.
- Ebenso wird vorhandenes Vermögen zum Beispiel Wertpapiere, Goldmünzen, Schmuck, verpfändbares Haus/Wohnung zur
Kostendeckung im Pflegefall verwertet.
- Auch Schenkungen (z. B. Immobilien) der letzten 10 Jahre gehören zum Vermögen und müssen wegen Verarmung des Schenkers (hier des
Pflegebedürftigen) rückabgewickelt werden.
- Sind nach dem Tod der pflegebedürftigen Person noch Verbindlichkeiten beim Sozialamt offen, werden die Erben hierfür in Anspruch
genommen. Allerdings nur für Kosten der Sozialhilfe die innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind.
- Wenn das Vermögen der zu pflegenden Person aufgebraucht ist wird nach Prüfung des Sozialamts (Sozialamt geht zunächst in Vorlage
der ungedeckten Pflegekosten) der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zur Unterhaltszahlung herangezogen.
- Kann der Ehegatte / Lebenspartner den fehlenden Unterhalt nicht mehr aufbringen, werden zum Schluss die Kinder für den fehlenden
Unterhalt der ungedeckten Pflegekosten in Haftung genommen, denn Verwandte in gerader Linie, das heißt Großeltern - Eltern - Kinder sind verpflichtet einander Unterhalt zu gewähren.
Betroffen ist das laufende Einkommen der Kinder.
- Allerdings gilt seit Januar 2020 das Angehörigen-Entlastungsgesetz wonach Kinder pflegebedürftiger Eltern zu Unterhaltszahlungen erst dann verpflichtet sind, wenn das Bruttojahreseinkommen
der Kinder 100.000 Euro übersteigt. Im Sinne der 100.000 Euro-Grenze sind auch sonstige Einnahmen wie
aus Vermietung und Verpachtung oder aus Wertpapierhandel als Einkommen zu berücksichtigen. Das eigene Vermögen der Kinder z. B. Wohneigentum wird für den Elternunterhalt nicht (!) herangezogen.
Bitte bedenken Sie bei der Kalkulation des Pflegekostenbedarfs:
- Reicht das Haushaltseinkommen im Pflegefall für den verbleibenden Ehepartner / Lebenspartner, um den
Lebensstandard zu erhalten ? Gemeint ist der Lebens-standard bezüglich des Haushaltseinkommens, welches vor Eintritt des Pflegefalls zur Deckung der Lebenshaltungskosten der
Eheleute oder der Lebenspartner eingeplant war und jetzt im Pflegefall mit den auftretenden Pflegekosten verrechnet wird.
- Berücksichtigt werden sollte auch, daß Pflegebedürftige, die in Pflegeheimen untergebracht sind einen zu-sätzlichen regelmäßigen
Finanzbedarf haben, beispielsweise für Telefon, TV, Internetzugang, Friseurbesuch, Kosmetische Behandlungen (z. B. Hand- und Fußpflege), Zuzahlungen für Medikamente, Taxidienste, Geschenke
fürs Personal, Körperpflegemittel, Genussmittel, Kleidung.