Ambulante Zusatz-Police für Kassen-Patienten
mit Leistungen beim:
Heilpraktiker, Arzt für
Naturheilverfahren,
Osteopath mit Heilpraktiker-Status und
Augenarzt (bezüglich LASER-OP)
Angebote für 0 bis 65-jährige
Interessenten !
Darüber hinaus auf Anfrage.
Bei Vertragsabschluss sind Gesundheitsfragen erforderlich.
Das Leistungsspektrum der ambulanten
Kranken-Zusatz-Versicherung umfasst schwerpunktmäßig
Alternative Heilverfahren,
um Linderung oder Heilung zu
erfahren entweder beim
- Arzt mit Zusatzbezeichnung, z.
B. Arzt für Naturheilverfahren, Arzt für Akupunktur, Arzt für Homöopathie.
- Oder beim Heilpraktiker als Spezialist für Naturheilkunde, der Körper und Seele als ganzheitliches System
betrachtet.
Wartezeiten:
- Es sind Wartezeiten zu berücksichtigen, das heißt, um die Versicherten-Gemeinschaft von Anfang an vor überhöhten Kosten zu
schützen leistet der Krankenversicherer vom Versicherungsbeginn an nach Ablauf einer Versicherungsdauer (Wartezeit) erstmalig
!
- Die allgemeine
Wartezeit beträgt 3 Monate.
Ausnahme von der Wartezeit:
- Bei Unfällen entfallen die allgemeinen Wartezeiten von 3 Monaten.
Wartezeiterlaß:
- Bei ärztlicher Untersuchung können für Neuverträge und Vertragsänderungen die Wartezeiten in sämtlichen
Tarifen entfallen, wenn ein ärztliches Zeugnis mit entsprechenden Untersuchungsergebnis innerhalb von 2 Wochen nach Antragstellung beim Versicherer eingereicht wird. Die Kosten trägt
der Antragsteller.
Die alternative Medizin
versteht sich
als Ergänzung zur Schulmedizin, z. B.
- Pflanzenheilkunde, Akupunktur, Homöopathie, Neuraltherapie nach Huneke, Enzymtherapie, Osteopathie*.
- *Unter Osteopathie versteht man Heilbehandlungen, die durch manuelle Beseitigung von Blockaden
bzw. Beseitigung von Bewegungsverlusten die körperliche Funktionsfähigkeit wiederherstellt. Der Osteopath untersucht und behandelt mit seinen Händen.
Leistungen, die ein Osteopath erbringt sind erstattungsfähig, wenn
die Behandlung von einem ausgebildeten Osteopath mit Heilpraktiker-Status durchgeführt wird.
Höhe der Erstattung beim Arzt für
Naturheilverfahren oder Heilpraktiker:
- 90 % Erstattung bis zu 2.500 Euro vom Rechnungsbetrag = 2.250 Euro
Erstattungsbetrag innerhalb von 2 aufeinander folgenden Kalenderjahren.
- Für das 3. und 4. Kalenderjahr und so weiter stehen wieder 90 % Erstattung bis zu 2.500 Euro Rechnungsbetrag zur
Verfügung.
- Beim Arzt für
Naturheilverfahren erfolgt die Abrechnung nach Hufeland Verzeichnis bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
inklusiver verordneter naturheilkundlichen Medikamente, Heil- und Verbandsmittel und in Auftrag gegebenen Laboruntersuchungen.
- Beim Heilpraktiker erfolgt die Abrechnung nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GbüH) bis zum jeweiligen Höchstsatz inklusiver verordneter Medikamente, Heil- und Verbandsmittel und
in Auftrag gegebenen Laboruntersuchungen.
Keine Leistungspflicht besteht bezüglich Naturheilverfahren bei Ärzten und Heilpraktikern:
- Für Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für Hypnose und Psychotherapie.
- Für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Entbindung, Fehlgeburt und
Schwangerschaftsabbruch.
Neben oben genannter
Erstattung
Alternativer Heilverfahren beim Arzt für
Naturheilverfahren
oder beim Heilpraktiker
besteht auch:
Erstattung beim Augenarzt bezüglich
brechkraftverändernde Augenoperation mittels
Laser-Operation:
- Einmalig bis zu 1.000 Euro während der gesamten Vertragslaufzeit.
- Anspruch besteht nach Ablauf von 36 Monaten Wartezeit seit Beginn der Versicherung.
Erstattung der Restkosten für medizinisch notwendige Sehhilfen: (Brillen, Gläser, Kontaktlinsen) bei
Erwachsenen:
- 100 % für Erwachsene ab Alter 21 bis zu 330 Euro alle 36 Monate, auch ohne
Vorleistung der Kasse.
Erstattung der Restkosten für medizinisch notwendige
Sehhilfen (Brillen, Gläser, Kontaktlinsen) bei Kindern + Jugendlichen:
- 100 % für Kinder und Jugendliche bis Alter 20 bis zu 165 Euro pro Kalenderjahr nach Vorleistung der Kasse.
- Erfolgt keine Vorleistung der Kasse, entsteht ein erneuter Anspruch frühestens nach Ablauf von 36 Monaten oder
bei Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien.
Erstattung 100 % der gesetzlichen Zuzahlungen bei
kassenärztlicher Behandlung im Rahmen des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (außer für Sehhilfen), und zwar bei Vorlage einer Kopie der ärztlichen Verordnung mit Zuzahlungsbeleg für:
- Heilmittel: Massagen, Fango, Krankengymnastik, med. Bäder,
...,
- Arznei-, Verbands- und Hilfsmittel: Rollatoren, Hörgeräte, Rollstühle, ...,)
Erstattung bei Einweisung ins Krankenhaus bezüglich Krankenhauswahl:
- Wahl einer anderen Klinik in Deutschland als in der Überweisung genannten Klinik mit einer Erstattung der
Restkosten für die allgemeine Pflegekasse !
- Achtung: Privatärztliche Chefarztbehandlung und Unterbringung im Ein- oder
Zweibettzimmer nur als Zusatztarif über eine Krankenhaus-Zusatz-Versicherung möglich !
- Bittte Infos anklicken: Krankenhaus-Zusatz-Versicherungen für Kassen-Patienten.
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- 100 % Erstattung der Kosten für Arzt, Medikamente, Krankenhaus. Krankenrücktransport im Notfall-Jet,
wenn medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet.
- Überführungskosten beim Ableben der Versicherten Person an den Heimatwohnsitz oder der Bestattung am Sterbeort
bis zu einem Betrag von 10.000 Euro.
- Bei einem Krankenhausaufenthalt eines versicherten Kindes bis zu 12 Jahren sind zusätzlich die Kosten der Unterkunft einer
nahestehenden Person im selben Krankenzimmer erstattungsfähig.
Pauschale Erstattung von Beiträgen
bei Leistungsfreiheit für:
- Versicherungsnehmer, die im abgelaufenen Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen
haben, erhalten bei Leistungsfreiheit 50 Euro (25 Euro bis Alter 20). Die Pauschalerstattung wird im 2. Halbjahr des
Folgejahres ausgezahlt.
Option auf
Kranken-Vollversicherung gegen Zusatzbeitrag versicherbar !
- Der Versicherungskunde hat ein Optionsrecht, das heißt Wahlrecht, die ambulante
Kranken-Zusatz-Versicherung für Kassen-Versicherte ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne erneute Wartezeiten in Tarife der
Krankheitskosten-Vollversicherung umzustellen mit Status als Privatpatient
für:
- Ambulante und Stationäre Heilbehandlung.
- Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie.
- Kranken-Tagegeld-Versicherung für Arbeitnehmer ab dem 43. Tag und Selbstständige ab dem 22. Tag der
Arbeitsunfähigkeit.
- Umstellung der bisherigen Pflege-Pflicht-Versicherung als "Kassen-Versicherter" nach Versicherungspflicht für Versicherte der
Privaten Pflege-Pflicht-Versicherung.
Das Optionrecht seitens des
Versicherungsnehmers endet:
- Mit Wahrnehmung der Option bzw. mit Ablauf des Monats, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird,
spätestens nach einer Dauer von 10 Jahren ab Versicherungsbeginn der ambulanten Kranken-Zusatz-Versicherung.
Das Optionsrecht auf Umstellung in eine
Private Kranken-Vollversicherung kann unter
folgenden Voraussetzungen ausgeübt werden:
- Bei Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung !
- Bei
Wegfall
des Anspruchs auf beitragsfreie Familienversicherung.
- Sollte zu den oben genannten Ereignissen die Mindest-Bindungsfrist an die gesetzliche Krankenversicherung
(Krankenkasse), wegen eines versicherten Wahltarifs bei der Krankenkasse noch nicht abgelaufen sein, so verschiebt sich der
Umstellungszeitpunkt in eine Private Kranken-Vollversicherung auf den
Zeitpunkt des Ablaufs der Mindestbindungsfrist des Wahltarifs* der Krankenkasse.
- *Wahltarife je nach Krankenkasse sind beispielsweise Wahltarife: Zahnersatz mit
Veringerung des Eigenanteils für medizinisch notwendigen Zahnersatz oder Wahltarife: Alternative Medizin mit Erweiterung
des Erstattungsumfang für alternative Medizin.
- Ausübung des Optionsrechts auf Umstellung in eine Private Kranken-Vollversicherung bei freiwillig (!) in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen
erfolgt jeweils nach Ablauf von 3 Jahren und nach Ablauf von 5 Jahren gerechnet ab Versicherungsbeginn in der ambulanten Kranken-Zusatz-Versicherung für
Kassen-Versicherte.